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BGB § 1430 Ersetzung der Zustimmung des Verwalters

BGB § 1430 Ersetzung der Zustimmung des Verwalters

[ Auszug: Verweigert der Ehegatte, der das Gesamtgut verwaltet, ohne ausreichenden Grund die Zustimmung zu einem Rechtsgeschäft, das der andere Ehegatte zur ordnungsmäß ... ]